Ich habe grundsätzliche Interesse, einen Garten zu pachten. Was muss ich beachten?

Antwort: 
Ein Kleingarten im KGV ist - im Gegensatz zu einem Wochenend- oder Freizeit-Grundstück - Teil eines Vereins und unterliegt deswegen und vor allem auch wegen der besonders vergünstigten Pacht diversen Verordnungen und Regelungen.
Einen Kleingarten zu pachten bedeutet daher Verantwortung, mehr als nur mal eben einen Ort zum Grillen und Relaxen zu finden:
Sie gehen eine (in der Regel langfristige) Bindung mit unserem Gartenverein - einer Gemeinschaft - ein, denn ein Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im Kleingartenverein.
Dazu gehören nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Neben den gewohnt üblichen Verhaltensregeln, die das Zusammenleben in einer Gemeinschaft regeln (wie z.B. Ruhezeiten) gehören aber auch Gemeinschaftsarbeiten dazu: Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, jährlich sechs Gemeinschaftsstunden zu leisten. In diesen Arbeitseinsätzen werden anfallende Arbeiten am Vereinsgelände für die Gemeinschaft ausgeführt. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit derzeit 25 Euro (Stand: 2024) auf der nächsten Jahresrechnung abgegolten! Das sollte aber nur die Ausnahme sein: die regelmäßige Verweigerung von Gemeinschaftsarbeiten begründet eine Abmahnung oder sogar Kündigung!

Wie die Mitgliedschaft in einem Sportverein o.a. gehen Sie die unterschiedlichsten Verpflichtungen ein: Im Kleingärtnerverein ist der Kernpunkt das Kleingärtnern:

So schreibt das Bundeskleingartengesetz* vor, dass der Garten "dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)". Das bedeutet, dass reine Erholungsgärten keine Kleingärten sind und damit nicht zulässig. Ein Teil der Fläche (wenigstens ein Drittel, so der BGH**) sollte dem Anbau gewidmet werden: Obst und Gemüse, Kräuter und Gewürze, aber auch Blumen u.ä. in ausgewogenem Verhältnis.

 

Ein naturbelassener Garten ist kein naturnaher Kleingarten und entspricht nicht einem Kleingarten in diesem Sinn!

Unser Verein ist dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. angeschlossen und damit ist die Kleingartenordnung bindend.

*) BKleingG §1, Abs 1, Nr. 1
**) BGH III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004

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