Tierhaltung

Antwort: 
  • Das gelegentliche Mitbringen von Hunde und Katzen zählt nicht als Tierhaltung und ist im Regelfall gestattet. Der Tierhalter hat aber dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Belästigung und Verängstigung anderer Personen vermieden wird (z.B. Bellen beim Vorbeigehen).
  • Im gesamten Gelände sind Hunde an der Leine zu führen!
  • Hinterlassenschaften sind (logischerweise) unverzüglich zu entfernen.
  • Als Kampfhund lt. Kampfhundeverordnung eingestufte Tiere sind grundsätzlich verboten.
    Im Gartenverein sind Kinder und niedrige Zäune, und eine Gefährdung deshalb grundsätzlich auszuschließen!
  • Der Vorstand kann das Mitbringen einzelner Hunde, die auch nach wiederholter Aufforderung die Ruhe stören oder andere gefährden, untersagen.
  • Stallungen/Tierunterkünfte zur Kaninchenhaltung oder die Haltung von Hamstern sowie Volieren sind nicht gestattet.
  • Handelsübliche Zierfische sind genehmigungsfrei. Fluss- und Teichfische gehören jedoch nicht in einen Gartenteich: dieser darf nicht größer als 6m² sein.
  • Alles, was die Beziehungen zu den Gartennachbarn beeinträchtigen könnte (z.B. Geruchs- oder Lärmbelästigung) oder Dritte u.U. gefährdet, ist unzulässig bzw. bedarf im Einzelfall einer Sondergenehmigung unter Einbeziehung aller unmittelbar und mittelbar Beteiligten/Betroffenen.

 

Verweise

 

 

Sorgfalter